Der Bundestag hat Anfang Juli 2015 den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur „Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ (ElektroG) verabschiedet. Der Bundesrat hat der Novelle mittlerweile zugestimmt. Sobald Bundespräsident Gauck das Gesetz unterzeichnet hat, kann es im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und dann auch in Kürze (voraussichtlich zum 1. September 2015) in Kraft treten.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir zunächst einen Überblick über das ElektroG verschaffen und sodann über die wichtigsten Neuerungen aufgrund des Gesetzesentwurfs informieren.
1. Das ElektroG
Das ElektroG ist die deutsche Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Regelung des Inverkehrbringens, der Rücknahme und der Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten.
Betroffen sind Elektro- und Elektronikgeräte, die zur ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme bzw. elektromagnetische Felder erzeugen, verbrauchen, übertragen oder messen. Elektro- und Elektronikgeräte werden in Produktkategorien sowie darin weiter in Gerätearten unterteilt.
Das ElektroG legt entsprechende Pflichten auf:
Erstinverkehrbringer, vor allem Hersteller und Importeure, müssen sich zunächst bei der Gemeinsamen Stelle, der Stiftung EAR, registrieren, bevor sie Elektrogeräte in Deutschland in Verkehr bringen dürfen. Hinzu kommen weitere Verpflichtungen, darunter die Stellung einer insolvenzsicheren Garantie, das Einrichten einer Rücknahmelösung für Elektroaltgeräte, diverse administrative Anforderungen sowie die Kennzeichnung der Produkte und Hinweise für Endverbraucher. Händler können selber zum registrierungspflichtigen Hersteller werden, wenn sie unregistrierte Elektrogeräte zum Kauf anbieten oder aus dem Ausland nach Deutschland einführen. Sie können freiwillig Altgeräte zurücknehmen und bei Sammelstellen entsorgen. Private Verbraucher dürfen alte Elektro- und Elektronikgeräte nicht mehr im Hausmüll entsorgen. Stattdessen können sie diese kostenfrei bei einer Sammelstelle in ihrer Nähe abgeben.
Verstöße gegen diese Pflichten können die Betroffenen empfindlich treffen!
Hersteller, Importeure und ggf. auch Händler, die trotz Registrierungspflicht Elektrogeräte zum Kauf anbieten oder in Verkehr bringen, drohen Bußgelder bis zu EUR 100.000 sowie die Abschöpfung erzielter Gewinne. Privatrechtlich können Wettbewerber eine Abmahnung aussprechen und Schadenersatz verlangen.
2. Wichtige Änderungen durch die Elektrog-Novelle
Das neue ElektroG bringt Änderungen hinsichtlich des Beginns der Herstellereigenschaft. Schon das „Anbieten“ von Elektro- oder Elektronikgeräten, begründet die Herstellereigenschaft. Hierunter fällt beispielsweise schon das Inserieren von Produktangeboten auf Internetseiten oder das Drucken von Angebotskatalogen. Nicht mehr erforderlich ist das Inverkehrbringen der Geräte. Dies gilt auch für denjenigen, der Geräte nicht registrierter ausländischer Hersteller anbietet.
Das neue ElektroG bringt auch für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland weitreichende Veränderungen mit sich. Diese können selbst nicht mehr registriert werden bzw. bleiben. Betroffene, bereits registrierte Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland können eine Niederlassung in Deutschland einrichten oder einen Bevollmächtigten mit Niederlassung in Deutschland beauftragen. Dies muss innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des ElektroG geschehen.
Die Definitionen von Elektro- und Elektronikgeräten entsprechen weitgehend denen des alten ElektroG. Allerdings kommt es zu einer Erweiterung und Präzisierung. Photovoltaikmodule unterfallen dem Anwendungsbereich der Kategorie „Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule“, wobei Hersteller von Photovoltaikmodulen bis zum Beginn des 4. Kalendermonats nach Inkrafttreten des ElektroG registriert sein müssen.
Leuchten mit fest verbauten Leuchtmitteln gelten nach neuer gesetzlicher Definition künftig nicht mehr als Lampe, sondern als Leuchte. Auch Leuchten aus privaten Haushalten fallen in den Anwendungsbereich. Hersteller von Leuchten aus privaten Haushalten müssen bis zum Beginn des 4. Kalendermonats nach Inkrafttreten des ElektroG registriert sein.
Hersteller von „Beleuchtungskörpern“, die bereits registriert sind, müssen prüfen, ob sie ggf. eine andere oder eine weitere Registrierung benötigen. Für die Anpassung der Registrierung an die neue Rechtslage gilt eine Übergangsfrist von 2 Jahren nach Inkrafttreten des ElektroG. Für die Inanspruchnahme dieser Übergangsfrist ist es jedoch erforderlich, innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des ElektroG den Änderungsbedarf anzuzeigen.
Darüber hinaus sind die Rücknahmepflichten des Handels in der letzten Entwurfsfassung kurzfristig
geändert worden: Händler mit mehr als 400 qm Verkaufsfläche elektrischer Produkte sollen Altgeräte, deren längste Kantenlänge unter 25 cm lang ist, ohne Neukaufverpflichtung kostenfrei
zurücknehmen. Größere Altgeräte müssen nur beim gleichzeitigen Kauf eines gleichartigen Produkts (z.B. PC gegen Laptop) angenommen werden.
Gleiches gilt für Onlinehändler (mit mehr als 400 qm Lager- und Versandfläche). Sie müssen die Rücknahme der Altgeräte in "zumutbarer Entfernung" zum Kunden organisieren.
Ab 2016 sollen insgesamt höhere Rücknahmequoten erzielt werden, und zwar durchschnittlich mindestens 45 % der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte. Ab 2019 wird diese Quote auf 65% erhöht.
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